Satzung

Stand: Mai 2010

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des TSV Mühlenfeld“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ bzw. die Abkürzung „FFM e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in D-31535 Neustadt a. Rbge., OT Hagen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports im TSV Mühlenfeld e.V..

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Breitensports.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der sportlichen Leistungen und der Übungsmöglichkeiten, sowie Mithilfe bei der Beschaffung der erforderlichen Sportausrüstungen für Sportlerinnen und Sportler des Turn- und Sportvereins Mühlenfeld von 1978 e.V.. Auch infrastrukturelle Maßnahmen, die dem Vereinsleben nutzen, sind förderungswürdig.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der diese Satzung anerkennt und bereit ist an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken.

Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (bei Minderjährigen durch die gesetz-lichen Vertreter) an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie bei Minderjährigen die Angabe enthalten, wer gesetzlicher Vertreter des Minder-jährigen ist. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Gegen den ablehnenden Bescheid des geschäftsführenden Vorstandes, der dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben und mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich zu Händen des geschäftsführenden Vorstandes oder zur Niederschrift bei einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand nach vorheriger mündlicher Anhörung des Antragstellers endgültig, wobei die Ablehnung mehrheitlich erfolgen muss.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitglieder-liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. (Eine Streichung von der Mitgliederliste hat keine aufhebende Wirkung bezüglich der Beitragsschulden.)

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen oder das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungs- beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt jeweils zum 20.01. eines jeden Jahres im voraus für das jeweilige Kalenderjahr. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

§ 8
Ordentliche Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied –auch ein Ehrenmitglied– eine Stimme. Stimmberechtigt sind in einer Mitgliederversammlung alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr;
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs- beschluss des Vorstandes;
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der, bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die in § 9 vorgesehene Ladung rechtzeitig erfolgt ist.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder- versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmzahl erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse mit wörtlicher Aufnahme
der gefassten Beschlüsse und die Art der Abstimmung

Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

§ 11
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder- versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss er tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 13
Vorstand

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der stellvertretende Kassenwart der Schriftführer und der Pressewart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des vorstehend genannten Vorstandes vertreten.

Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes 4 weitere Beisitzer an.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,00 € bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§ 14
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 15
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Damit nach Neuwahlen die Amtsgeschäfte ohne „know-how“ Verlust weitergeführt werden können, überlappen die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder. Das bedeutet im Jahr der Gründung werden die Vorstandsmitglieder mit ungerader Kennung auf 3 Jahre gewählt und die mit gerader auf 2 Jahre. Vom 2. Jahr nach Gründung an werden dann jährlich die entsprechenden Vorstandsmitglieder im Wechsel für jeweils 2 Jahre gewählt.

1. Erster Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Stellvertretender Kassenwart
5. Schriftführer
6. Pressewart
7. 2´ter Beisitzer
8. 3´ter Beisitzer
9. 4´ter Beisitzer
10. 1´ter Beisitzer

Der Vorstand ist jederzeit aus wichtigem Grunde ganz oder nur bezüglich einzelner Vorstandsmitglieder abrufbar.

§ 16
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tages-ordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen unter wörtlicher Protokollierung und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll

- Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
- die Namen der Teilnehmer,
- die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis

enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Turn- und Sport-verein Mühlenfeld von 1978 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Breitensports zu verwen-den hat.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Entsprechend der Satzung und den §§ 56 und 59 der Abgabenordnung verfolgt die gesamte Geschäftsführung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke.

§ 17
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Für den Anfall des Vermögens bei Auflösung des Vereins gilt die Regelung des § 2, vorletzter Absatz.